Der Wahlvorstand in der Betriebsratswahl

Autor: Frank Birkefeld

Der Wahlvorstand leitet die Wahl zum Betriebsrat. Er nimmt damit eine zentrale Rolle für eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl ein.

Aber wie wird ein Wahlvorstand gebildet, was sind seine Aufgaben und was müssen Sie insbesondere vor der anstehenden Betriebsratswahl 2022 unbedingt wissen?

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Bestellung des Wahlvorstands

Für die Bestellung des Wahlvorstands kommt es darauf an, ob im Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert und in welchem Wahlverfahren gewählt wird.

Bei der Auswahl des Wahlverfahrens kommt es darauf an, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer den BR wählen:

5 - 100: vereinfachtes Wahlverfahren

> 200: „normales“ Wahlverfahren

101 – 200: „normales“ Wahlverfahren – vereinfachtes Wahlverfahren kann aber zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden

Amtierender Betriebsrat ist bereits vorhanden

Vorgehensweise im normalen Wahlverfahren:

Der amtierende Betriebsrat bestellt durch Beschluss spätestens 10 Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand in einer Betriebsratssitzung.

Wurde 8 Wochen vor Ende seiner Amtszeit noch kein neuer Wahlvorstand bestellt, können Gesamtbetriebsrat (GBR) oder – falls ein solcher nicht existiert – Konzernbetriebsrat (KBR) die Bestellung vornehmen. Existieren weder GBR noch KBR oder bleiben diese untätig, kann von drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung eingeladen werden, in der ein Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

Schließlich kann der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt werden.

Vorgehensweise im vereinfachten Wahlverfahren:

Im vereinfachten Wahlverfahren ergeben sich folgende Abweichungen:

Die Bestellung des Wahlvorstands durch den amtierenden Betriebsrat erfolgt hier spätestens 4 Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit.

Die Frist bei Bestellung durch GBR, KBR oder Arbeitsgericht beträgt 3 Wochen.

Fehlen GBR oder KBR, muss eine Wahlversammlung (anstelle einer Betriebsversammlung) stattfinden. Dabei ist § 28 der Wahlordnung zur Betriebsratswahl (WO) zu beachten (u.a. Einladungsfrist: 7 Tage, Hinweise auf Einreichung von Wahlvorschlägen und Erfordernis von Stützunterschriften).

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Amtierender Betriebsrat ist nicht vorhanden

Vorgehensweise im normalen Wahlverfahren:

Besteht ein Gesamt- (GBR) oder Konzernbetriebsrat (KBR),
bestellt dieser den Wahlvorstand durch Beschluss.

Geschieht dies nicht, oder gibt es keinen GBR oder KBR, wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Zur Betriebsversammlung können drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.

Unterbleibt dies, kann auch hier wiederum das Arbeitsgericht auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Wahlvorstand bestellen.

Vorgehensweise im vereinfachten Wahlverfahren:

Im vereinfachten Wahlverfahren ergeben sich keine Änderungen, wenn GBR, KBR oder Arbeitsgericht den Wahlvorstand bereits bestellt haben. Ist dies aber nicht der Fall, wird der Wahlvorstand in einer ersten Wahlversammlung (eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des BR – zweistufiges Wahlverfahren) gewählt. Auch hier gilt wieder § 28 WO.

Der Wahlvorstand besteht im normalen Wahlverfahren regelmäßig aus 3 Mitgliedern, bei Bedarf auch aus mehr Personen – jedoch zwingend aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern.

Im vereinfachten Wahlvorstand kann der Wahlvorstand auch aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehen, jedoch höchstens aus drei Personen.

In beiden Wahlverfahren sollen die im Betrieb vertretenen Geschlechter auch im Wahlvorstand vertreten sein.

Zudem können Ersatzmitglieder bestellt werden.

Bildung eines Wahlvorstands - so funktioniert's!

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Aufgaben des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand muss die Betriebsratswahl nach seiner Bestellung unverzüglich einleiten.

Zunächst sollte der Wahlvorstand auf seiner ersten Sitzung einen Zeitplan und verbindlichen Termin für die Betriebsratswahl festlegen. Außerdem sollte sich der Wahlvorstand organisieren und festlegen, wann und wo er erreichbar ist. Ferner ist ein Ort zu bestimmen, der für Aushänge und Bekanntmachungen des Wahlvorstands geeignet und für alle Beschäftigen ohne besonderen Aufwand erreichbar und einsehbar ist.

Und schließlich gehört insbesondere die Erstellung der Wählerliste (aktives und passives Wahlrecht, leitende Angestellte u.a.) zu den vordringlichsten Aufgaben des Wahlvorstands.

Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?

Die Einleitung der Wahl erfolgt durch Erlass des Wahlausschreibens.

Darin werden u.a. das Wahlverfahren, Zeit und Ort der Wahl (im vereinfachten Wahlverfahren: Wahlversammlung), die Größe des Betriebsrats, die Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen sowie der Stützunterschriften und die Briefwahl geregelt.

All das muss der Wahlvorstand im Laufe der Wahl begleiten und kontrollieren. Nach Durchführung der Wahl am/an (den) Wahltag/en erfolgt die Stimmenauszählung, Benachrichtigung der Gewählten und schließlich Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Damit ist die Wahl beendet. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Anfechtungsfrist von 2 Wochen.

Alle Einzelheiten zum Erlass des Wahlausschreibens lesen Sie hier!

Arbeitsweise des Wahlvorstands

Ebenso wie der Betriebsrat fasst der Wahlvorstand als Gremium seine Beschlüsse in Sitzungen des Wahlvorstands (kein Handeln des Wahlvorstands ohne Gremiumsbeschluss!).

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Hierzu lädt der Wahlvorstandsvorsitzende die Wahlvorstandsmitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und vom Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist (vgl. §1 Abs. 3 WO).

Sowohl die Ladung zur Wahlvorstandssitzung als auch das Protokoll der Wahlvorstandssitzung sollte der Wahlvorstand zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Wahlvorstands in die Wahlakte abheften.

Grundsätzlich finden die Sitzungen des Wahlvorstands als Präsenzsitzung statt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WO).

Durch § 1 Abs. 4 WO wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Wahlvorstand beschließen kann, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann (virtuelle Wahlvorstandssitzung).

Ausgenommen hiervon sind Sitzungen des Wahlvorstands im Rahmen einer ersten Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren, zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten und zur Durchführung eines Losverfahrens.

Bei der virtuellen Wahlvorstandssitzung muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

Die an dieser virtuellen Sitzung Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Wahlvorstandsvorsitzenden in Textform. Diese Bestätigung ist dem Protokoll zur Wahlvorstandssitzung beizufügen.

Bei der virtuellen Wahlvorstandssitzung ist zu beachten, dass es im freien Ermessen des Wahlvorstands verbleibt, ob eine Wahlvorstandssitzung virtuell oder in Präsenz durchgeführt wird. Dementsprechend wird in § 1 Abs. 5 WO ausdrücklich klargestellt, dass trotz zusätzlicher Möglichkeit einer virtuellen Sitzung eine Teilnahme vor Ort immer als erforderlich gilt.

Kündigungsschutz

Für den Wahlvorstand gilt der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Kündigung ist demnach grundsätzlich nur als außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich und zudem nur, wenn der noch amtierende Betriebsrat dieser Kündigung gem. § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausdrücklich zustimmt.

Dieser Kündigungsschutz beginnt ab Bestellung des Wahlvorstands (ordnungsgemäße Beschlussfassung!).

Mit Beendigung der Wahl (Bekanntgabe des Wahlergebnisses) wirkt (nur) der Schutz vor ordentlichen Kündigungen noch 6 Monate nach.

Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind geschützt, während sie ein verhindertes ordentliches Wahlvorstandsmitglied vertreten. Danach gilt auch für sie die Nachwirkung.

Exkurs: Regelungen zum Sonderkündigungsschutz gelten auch für Wahlbewerber und die ersten sechs zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer bzw. die ersten drei Arbeitnehmer, die die Einsetzung des Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen (s.o.) – jedoch für die Einladenden und Antragstellenden nur mit einer dreimonatigen Nachwirkung.

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz werden auch schon diejenigen geschützt, die Vorbereitungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und die öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben, einen Betriebsrat errichten zu wollen.

Haben Wahlvorstand und Wahlkandidaten einen besonderen Kündigungsschutz?

Kostenübernahme

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Wahlvorstand einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl, § 20 Abs. 3 BetrVG.

Dazu gehören insbesondere die Sachkosten (Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlurnen, Porto, Bürokosten u.a.) sowie die persönlichen Kosten, wie etwa Reisekosten und auch die Schulungskosten jedes stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieds.

Zu den Kosten der Wahl gehört schließlich auch der Anspruch des Wahlvorstandsmitglieds auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes im Falle der Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Wahrnehmung des Wahlvorstandsamtes.

Schulungsanspruch

Der Schulungsanspruch besteht für neu gewählte Mitglieder – aber auch für ehemalige Wahlvorstandsmitglieder, wenn der zeitliche Abstand zwischen den Wahlen ein Auffrischen der Kenntnisse erforderlich macht. Dies gilt auch, wenn das Wahlvorstandsmitglied zugleich Betriebsratsmitglied ist.

Achtung: Den Beschluss über die Schulungsteilnahme fasst der Wahlvorstand, nicht der Betriebsrat!

Hat der Wahlvorstand einen Schulungsanspruch?

Weiterbildung für alle Mitglieder des Wahlvorstands

Der Anspruch auf eine Schulung zur Betriebsratswahl besteht im Übrigen auch dann, wenn bereits ein anderes Mitglied des Wahlvorstands ausreichende Kenntnisse über das Wahlverfahren hat. Nur mit diesem Wissen kann jedes Wahlvorstandsmitglied sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich ausüben (Fitting, BetrVG, 30. Auflage 2020, § 20 Rn. 39).

Wichtig: Der Schulungsanspruch gemäß § 20 Absatz 3 BetrVG besteht sowohl für neu gewählte Mitglieder als auch für ehemalige Wahlvorstandsmitglieder, wenn der zeitliche Abstand zwischen den Wahlen ein Auffrischen der Kenntnisse notwendig macht.

Autor

Frank Birkefeld

Frank Birkefeld ist seit 2000 als Rechtsanwalt im Arbeits- und Sozialrecht tätig. Er war Geschäftsführer eines großen Sozialverbandes sowie Unternehmensjurist. Herr Birkefeld referiert seit mehreren Jahren auch im Bereich der Fortbildung von Betriebsräten und Arbeitnehmervertretungen. Er …

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